Zum heutigen Kabinettsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz kommentiert der Göttinger Bundestagsabgeordnete Jürgen Trittin:
„Die Bundesregierung hat mit dem Gebäudeenergiegesetz heute einen Meilenstein für die erneuerbare Wärmeversorgung verabschiedet. Damit werden ab 2024 alle Heizungen, die neu eingebaut werden, zu mindestens 65 Prozent mit grüner Energie betrieben. Für die Technik besteht dabei Wahlfreiheit. Der Klimaschutz zieht so auch in unsere Heizungskeller ein und sorgt für eine sichere Zukunft für uns und nachfolgende Generationen. Gleichzeitig steht die soziale Unterstützung der Eigentümer*innen, um so allen Menschen gezielt unter die Arme zu greifen. Durch Ausnahmen für Härtefälle und Regelungen zum Mieterschutz nehmen wir alle Menschen mit. Außerdem wird es Übergangsfristen bei Heizungshavarien, dem Anschluss an das Wärmenetz und der Umstellung von Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen geben. So schaffen wir Sicherheit gegen steigende Preise bei fossilen Heizungen und bezahlbare Wärme.
Erneuerbare Energien sind der Schlüssel zu einer klimafreundlichen, bedarfsgerechten und vielfältigen Wärmeversorgung. Und sie sind auch ein Gebot für dauerhaft bezahlbare Wärme. Eine Wärmeversorgung beruhend auf Erneuerbaren schützt Mieter*innen und Selbstnutzer*innen von Wohneigentum vor stark steigenden Heizkosten. Denn fossile Energieträger werden auf absehbare Zeit noch teurer werden. Da gehen wir ran und bringen die faire und soziale Wärme nach Deutschland.“
Zum Hintergrund – Was beschlossen wurde:
• 65 % Erneuerbare Wärme für neue Heizungen ab 01.01.2024
Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen ab 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden. Eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung kann weiterbetrieben werden.
• Wahlfreiheit bei der Technik
Für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien können verschiedene Technologien verwendet werden. Die Regelungen sind technologieoffen. Dies umfasst Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (bspw. Wärmepumpe plus Gasheizung), Solarthermie, Wasserstoffheizungen, Biomasseheizung, Gasheizung mit erneuerbaren Gasen.
Zusätzlich ist es möglich, sich über einen individuellen Nachweis für eine andere Technik zu entscheiden, die die Vorgabe 65 % Erneuerbare Wärme erfüllt.
• Ausnahmen für Härtefälle
Neu dazugekommen ist hier eine Ausnahme von der Austauschpflicht im Havariefall für hochbetagte Eigentümerinnen und Eigentümer. Das heißt: für Eigentümer älter als 80 Jahre entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen. Darüber hinaus enthält das Gebäudeenergiegesetz noch eine allgemeine Härtefallregelung. Um soziale Härten abzufedern, wird die schon bestehende Härtefallklausel erweitert und Ausnahmen vorgesehen, wenn der Ertrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Investitionen steht.
• Regelungen zum Mieterschutz
Wenn ein Vermieter sich dafür entscheidet, Gasheizungen auf Basis von Biomethan zu nutzen, sollen Mieter vor den dann absehbar hohen Betriebskosten geschützt werden. Daher sollen Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan nur den Betrag weitergeben dürfen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele. Dies soll auch bei allen biogenen Brennstoffen, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Ohne diese Regelung besteht die Gefahr, dass Vermieter weiterhin eine hinsichtlich der Investitionskosten günstige Gasheizung einbauen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet wären.
• Übergangsfristen bei Heizungshavarie
Kaputte Heizungen können repariert werden. Eine kurzfristige Umstellung auf Erneuerbare Energien fürs Heizen dürfte oft schwierig ein. Daher sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsfrist von drei Jahren vor.
• Übergangsfristen bei Umstellung von Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen
Die besondere Situation bei Gas-Etagenheizungen wird durch Übergangsregelungen berücksichtigt. In Gebäuden mit Gas-Etagenheizungen müssen die Eigentümer innerhalb von drei Jahren nach dem Austausch der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob eine Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage vorgenommen werden soll oder weiterhin dezentral mit Einzelheizungen geheizt wird. Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere zehn Jahre Zeit. Erst nach Fertigstellung der zentralen Heizung müssen alle danach auszutauschenden Heizungsanlagen angeschlossen werden.
• Übergangsfristen bei Anschluss an Wärmenetz
Wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, gibt es zeitlichen Spielraum von bis zu zehn Jahren. Das bedeutet, Eigentümer müssen sich verpflichten, innerhalb dieses Zeitraums den Anschluss an eine Wärmenetz sicherzustellen. Bis dahin kann noch eine Heizung genutzt werden, die die „Heizen mit Erneuerbaren- Vorgabe“ nicht erfüllt.
• Förderung schon heute möglich
Für den Einbau von mit erneuerbaren Energien betriebenen Heizungen etwa steht allein 2023 ein Fördervolumen von 13 Milliarden Euro zur Verfügung. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird diese Maßnahme mit bis zu 40 Prozent der Investitionskosten gefördert.
Alternativ haben wir die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung auf den Weg gebracht. Steuerlich gefördert werden Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, wie die Erneuerung von Heizungsanlagen selbstgenutzter Wohnimmobilien.
Die Förderung wird jetzt überarbeitet. Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es wie bisher eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben.
Zusätzlich wird es Zuschläge in Form von Klimaboni für verschiedene Fallgestaltungen geben.
Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll dabei insbesondere nach dem Motto „worst first“ der Austausch von alten und besonders ineffizienten Heizungen priorisiert werden. Für bestimmte Fälle wird die Förderung auf bis zu 50 Prozent angehoben.
Für alle anderen Gebäudeeigentümer (Vermieter, NWG) bleibt die bisherige Förderung erhalten.
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